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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Hitzmann GmbH & Co. Filtertechnik KG, Oberhausen Rhld.

I. Allgemeines
Für alle Verträge, Lieferungen und „sonstigen Leistungen“ gelten die nach-
stehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lie-
ferung gültig sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer
nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn nicht verbindlich, auch
wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot
Alle Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die
zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Ge-
wichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeich-
nungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Ur-
heberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Umfang der Lieferung
Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist allein
die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einer schriftlichen Bestäti-
gung bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telegrafische, telefonische oder münd-
liche Abmachungen, Zusicherungen oder Nebenabreden. Die Vertreter des
Lieferers sind nicht befugt Änderungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen
zu vereinbaren.

IV. Lieferzeit
1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher unverbind-
lich. Für den Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung
maßgebend. Sie gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die
Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Ver-
sandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt
den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen
und erforderlichen Genehmigungen sowie die Erfüllung vereinbarter Ver-
pflichtungen voraus.
2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen – auch innerhalb eines Lieferver-
zugs – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer trotz
der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnte, gleich, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten
eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, auch im Falle von Streik und Aussperrung.
3. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen
können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter oder nicht
erfolgter Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen, auch nach Ablauf
einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist. Der Besteller ist jedoch berechtigt,
nach Ablauf der Lieferzeit und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
5. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

V. Höhere Gewalt und Rücktrittsrecht
Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt
von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er trotz der nach den Um-
ständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel,
ob die Hindernisse im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern
eingetreten sind, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so
wird er von den Lieferverpflichtungen frei, ohne jegliche Schadensersatzan-
sprüche des Bestellers. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und
Aussperrung.

VI. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Aufträge werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen be-
rechnet.
2. Werden ausnahmsweise Festpreise vereinbart, so behält sich der Lieferer
eine entsprechende Preiserhöhung vor, wenn sich zwischen Vertragsab-
schluß und Lieferung seine Kosten durch Steigerungen der Material- und
Grundstoffpreise, der Löhne und Gehälter oder durch sonstige Kosten-
steigerungen erhöhen.
3. Die Preise gelten ab Werk des Lieferers, ausschließlich Verpackung und
Versicherungskosten.
4. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware
und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto
zu leisten.
5. Rechnungen über reine Lohnarbeiten sind sofort netto zu begleichen.
6. Der Besteller darf weder mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenforde-
rungen aufrechnen, noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu.
7. Bei Zielüberschreitungen werden, ohne dass es einer besonderen Mahnung
bedarf, Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz be-
rechnet.
8. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für
Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fäl-
ligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Schecks müssen dem Liefe-
rer so rechtzeitig eingesandt werden, dass sie innerhalb der Zahlungsfrist
eingelöst werden können. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung
genommen.
9. Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden nach
Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kredit-
würdigkeit zu mindern oder erhält der Lieferer erst nach der Lieferung
von einer solchen Verschlechterung Kenntnis, so werden sämtliche Forde-
rungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel fällig.
Derartige Umstände berechtigen den Lieferer, noch ausstehende Leistun-
gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann der
Lieferer die Weiterveräußerung, Ver- oder Bearbeitung der gelieferten
Gegenstände untersagen und deren Rückgabe verlangen, ohne damit vom
Vertrag zurückzutreten.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem
Besteller Eigentum des Lieferers. Als Bezahlung gilt der Eingang des
Gegenwerts beim Lieferer.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im nor-
malen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im Verzug ist; eine
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Der Besteller darf nur mit der Maßgabe weiter veräußern, dass die Forde-
rung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergeht.
3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbe-
haltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer
nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungs-
rechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt,
als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und
nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Be-
steller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen dem Lieferer zu machen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Be-
steller für den Lieferer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren
steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen ver-
arbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Erwirbt der Besteller
das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Wertes
der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbe-
haltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unent-
geltlich für den Lieferer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich,
ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung
weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren
Gegenstand des Liefergeschäftes ist.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unter-
lagen zu unterrichten.
7. Werkzeugformen bleiben stets Eigentum des Lieferers, auch wenn dafür
vom Besteller Werkzeugkosten-Anteile bezahlt worden sind.

VIII. Gefahrübergang und Versand
1. Der Lieferer versendet stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-
Lieferungen und auch bei Transport mit eigenen Fahrzeugen des Liefe-
rers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das
Werk oder das Lager des Lieferers verlassen hat. Vom gleichen Zeitpunkt
an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen
können.
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht
die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
3. Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluss der Haf-
tung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen.
4. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestel-
lers und auf seine Kosten abgeschlossen. Der Besteller muss seinen
Wunsch auf der Bestellung ausdrücklich vermerken.
5. Auf Beanstandungen wegen fehlender Teile geht der Lieferer nur ein,
wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung
erfolgen.

IX. Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Beanstandungen wegen
mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen. Die Verpackung wird nicht
zurückgenommen.

X. Gewährleistung
1. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft
oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer verpflichtet,
sie nach seiner Wahl entweder auszubessern, kostenlos Ersatz zu liefern
oder Gutschrift zu erteilen. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist
der Lieferer von jeglicher Gewährleistung und Mängelhaftung befreit.
Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
2. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Ware sich nicht mehr im Zustand der
Ablieferung befindet, d. h. insbesondere, wenn der Besteller Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt oder veranlasst hat.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Ein-
satz fremder Austauschteile oder –werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische od. elektrische Ein-
flüsse.
4. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt,
so muss sie beim Lieferer geprüft und abgenommen werden, andernfalls
gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert.
5. Die Feststellung von Mängeln, für die der Lieferer Gewähr leisten soll,
muss ihm unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens
binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln
unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich gemeldet werden.
Alle Rügen sind an den Lieferer selbst, nicht an seine Vertreter zu richten.
Der Besteller hat dem Lieferer die beanstandete Waren kostenlos zurück-
zusenden.
Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach der schriftlichen
Ablehnung des Lieferers, spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im
gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatz-
lieferungen beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Sonstige Schadensersatzansprüche, die der Besteller – gleich aus welchem
Rechtsgrund – gegen den Lieferer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungs-
gehilfen hat, sind auf den Wert des Liefergegenstandes beschränkt.

XII. Abtretung von Rechten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind nur mit dessen vorheriger
Zustimmung übertragbar.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte
seiner Bedingungen verbindlich.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz
des Lieferers.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechts-
streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklage wird durch den Sitz
des Lieferers bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Bestellers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

XV. Besondere Bestimmungen bei Montagen
Wir der Lieferer vom Besteller mit der Montage der Ware beauftragt, so
gelten hierfür gesonderte Montagebedingungen des Lieferers. Die vorstehen-
den „Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen“ für die Ware bleiben
davon unberührt.