Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Hitzmann GmbH & Co. Filtertechnik KG, Oberhausen Rhld.
I. Allgemeines Für alle Verträge, Lieferungen und „sonstigen Leistungen“ gelten die nach- stehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lie- ferung gültig sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot Alle Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Ge- wichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeich- nungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Ur- heberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Umfang der Lieferung Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einer schriftlichen Bestäti- gung bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telegrafische, telefonische oder münd- liche Abmachungen, Zusicherungen oder Nebenabreden. Die Vertreter des Lieferers sind nicht befugt Änderungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
IV. Lieferzeit 1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher unverbind- lich. Für den Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Sie gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Ver- sandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen sowie die Erfüllung vereinbarter Ver- pflichtungen voraus. 2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen – auch innerhalb eines Lieferver- zugs – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleich, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, auch im Falle von Streik und Aussperrung. 3. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. 4. Entschädigungsansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nach Ablauf der Lieferzeit und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 5. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
V. Höhere Gewalt und Rücktrittsrecht Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er trotz der nach den Um- ständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel, ob die Hindernisse im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten sind, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von den Lieferverpflichtungen frei, ohne jegliche Schadensersatzan- sprüche des Bestellers. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.
VI. Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Aufträge werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen be- rechnet. 2. Werden ausnahmsweise Festpreise vereinbart, so behält sich der Lieferer eine entsprechende Preiserhöhung vor, wenn sich zwischen Vertragsab- schluß und Lieferung seine Kosten durch Steigerungen der Material- und Grundstoffpreise, der Löhne und Gehälter oder durch sonstige Kosten- steigerungen erhöhen. 3. Die Preise gelten ab Werk des Lieferers, ausschließlich Verpackung und Versicherungskosten. 4. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto zu leisten. 5. Rechnungen über reine Lohnarbeiten sind sofort netto zu begleichen. 6. Der Besteller darf weder mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenforde- rungen aufrechnen, noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. 7. Bei Zielüberschreitungen werden, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz be- rechnet. 8. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fäl- ligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Schecks müssen dem Liefe- rer so rechtzeitig eingesandt werden, dass sie innerhalb der Zahlungsfrist eingelöst werden können. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen. 9. Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kredit- würdigkeit zu mindern oder erhält der Lieferer erst nach der Lieferung von einer solchen Verschlechterung Kenntnis, so werden sämtliche Forde- rungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer, noch ausstehende Leistun- gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann der Lieferer die Weiterveräußerung, Ver- oder Bearbeitung der gelieferten Gegenstände untersagen und deren Rückgabe verlangen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten.
VII. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts beim Lieferer. 2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im nor- malen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im Verzug ist; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller darf nur mit der Maßgabe weiter veräußern, dass die Forde- rung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergeht. 3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungs- rechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Be- steller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Be- steller für den Lieferer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen ver- arbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbe- haltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unent- geltlich für den Lieferer verwahrt. 5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. 6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unter- lagen zu unterrichten. 7. Werkzeugformen bleiben stets Eigentum des Lieferers, auch wenn dafür vom Besteller Werkzeugkosten-Anteile bezahlt worden sind.
VIII. Gefahrübergang und Versand 1. Der Lieferer versendet stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei Franko- Lieferungen und auch bei Transport mit eigenen Fahrzeugen des Liefe- rers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werk oder das Lager des Lieferers verlassen hat. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. 2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 3. Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluss der Haf- tung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen. 4. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestel- lers und auf seine Kosten abgeschlossen. Der Besteller muss seinen Wunsch auf der Bestellung ausdrücklich vermerken. 5. Auf Beanstandungen wegen fehlender Teile geht der Lieferer nur ein, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung erfolgen.
IX. Verpackung Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Beanstandungen wegen mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
X. Gewährleistung 1. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder auszubessern, kostenlos Ersatz zu liefern oder Gutschrift zu erteilen. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von jeglicher Gewährleistung und Mängelhaftung befreit. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 2. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Ware sich nicht mehr im Zustand der Ablieferung befindet, d. h. insbesondere, wenn der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt oder veranlasst hat.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Ein- satz fremder Austauschteile oder –werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische od. elektrische Ein- flüsse. 4. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss sie beim Lieferer geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert. 5. Die Feststellung von Mängeln, für die der Lieferer Gewähr leisten soll, muss ihm unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich gemeldet werden. Alle Rügen sind an den Lieferer selbst, nicht an seine Vertreter zu richten. Der Besteller hat dem Lieferer die beanstandete Waren kostenlos zurück- zusenden. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach der schriftlichen Ablehnung des Lieferers, spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatz- lieferungen beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche Sonstige Schadensersatzansprüche, die der Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Lieferer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen hat, sind auf den Wert des Liefergegenstandes beschränkt.
XII. Abtretung von Rechten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind nur mit dessen vorheriger Zustimmung übertragbar.
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechts- streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklage wird durch den Sitz des Lieferers bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Bestellers. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
XV. Besondere Bestimmungen bei Montagen Wir der Lieferer vom Besteller mit der Montage der Ware beauftragt, so gelten hierfür gesonderte Montagebedingungen des Lieferers. Die vorstehen- den „Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen“ für die Ware bleiben davon unberührt.
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